Modern wohnen in bestehenden Häusern und Wohnungen (gemäß Modernisierungsrichtlinie)
Die große Mehrzahl der Wohngebäude, in denen die Menschen in Nordrhein-Westfalen (NRW) in den kommenden Jahrzehnten leben werden, ist bereits heute gebaut. Ihren veränderten Wohnbedürfnissen ist daher nicht allein durch den verstärkten Neubau von Wohnungen und Eigenheimen zu entsprechen. Auch die vorhandenen Wohngebäude müssen modernisiert und aktuellen Anforderungen angepasst werden. Das Land NRW leistet wieder mit einer einfachen und attraktiven Modernisierungsförderung ihren Beitrag, dass das Wohnen im Bestand heute und in Zukunft komfortabel, sicher, umweltschonend und bezahlbar bleibt oder wird.
Für bauliche Maßnahmen im Wohnungsbestand gibt es attraktive Förderungen des Landes NRW mit mindestens 25 Prozent Tilgungsnachlass zur Modernisierung von Wohnraum. Dieses gilt sowohl im Mietwohnungsbau als auch im Eigentumsbereich.
Auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (RL Mod) kann die Modernisierung einer Wohnung oder eines Eigenheims mit einem zinsgünstigen Förderdarlehen für die anfallenden Bau- und Baunebenkosten bis zu einer Höhe von 150.000 Euro finanziert werden. Ein Eigenanteil der Bauherrin oder des Bauherrn ist nicht erforderlich.
Auch die Kosten für die gleichzeitige Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig. Bereits zu Beginn der Darlehenslaufzeit wird ein Viertel der Darlehensschuld erlassen und für die folgenden 15 Jahre fallen erstmals keine Zinsen an.
Die Förderkonditionen gelten landesweit einheitlich.
Der Kreis Herford unterstützt diese Förderung des Landes NRW zusätzlich mit einem eigenen Förderprogramm. Aus dem kreiseigenen Wohnraumförderprogramm für Neuschaffung und Modernisierung heraus kann auf Antrag ein Mietzuschuss für den Investor gewährt werden. Die Auszahlung dieses Mietzuschusses durch den Kreis Herford erfolgt dann nach Abschluss und Anzeige der Bezugsfertigkeit des Förderobjektes.
Gefördert werden Maßnahmen in folgenden Bereichen:
Verbesserung der Energieeffizienz
Wärmedämmung: Außenwände, Kellerdecke, Dach
Erneuerung von Fenstern (Dreifachverglasung) und Türen
Verbesserung von Heizungs- und Warmwasseranlagen
Einbau von Lüftungsanlagen
Kosten der Energiegutachten, Nachweise, Wertermittlungen (in Zusammenhang mit energetischen Maßnahmen)
Im Mietwohnungsbau die Installation von Photovoltaikanlagen
Abbau von Barrieren
Badumbau mit bodengleicher Dusche
Ändern der Grundrisse um barrierearme/-freie Wohnflächen zu schaffen
Einbau verbreiterter Türen
Abbau von Türschwellen
Überwindung von Differenzstufen/Einbau Treppenlift
Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern/Orientierungssystemen
Barrierefreier Umbau/Anbau eines Balkons/Terrasse
Neues Erschließungssystem
Änderung und Erweiterung von Wohnraum
Dachgeschossausbauten/Umnutzung Gewerberäume
Bei Eigenheimen zusätzlich durch Anbau oder Aufstockung
Weitere Maßnahmen
Förderung von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung, Verbesserung des Wohnumfelds, Einbruchschutz, Verbesserung des Sicherheitsempfinden, Digitalisierung und sonstige Instandsetzungsmaßnahmen
Voraussetzungen, bitte beachten
Mietwohnungen, Eigenheime oder Eigentumswohnungen
Bezugsfertig seit mehr als fünf Jahren
Gebäude mit maximal sechs Vollgeschossen
Mindestens 35 qm Wohnfläche pro Wohneinheit
Gegebenenfalls Wertermittlung bei vorrangigen Hypotheken
Gegebenenfalls Baubeginn vor Bewilligung möglich (Ausführung durch Fachfirmen)
Antragstellung durch Eigentümerinnenund Eigentümer/Erbbauberechtigte
Einkommensgrenzen bei selbstgenutztem Eigentum
Miet- und Belegungsbindungen bei Mietwohnungen
Energetische Maßnahmen für Mietwohngebäude sollen mindestens zum Erreichen des Standards „Effizienzhaus 100“ nach BEG führen
Konditionen
100 % Förderung der Bau- und Baunebenkosten
bis zu 150.000 Euro Darlehen je Wohnung/Eigenheim
Tilgungsnachlass (TiNa) von 25 %
Weitere 5 % TiNa für besseren energetischen Standard (BEG-Standard „Effizienzhaus 85“)
Weitere 5 % TiNa für ökologische Dämmstoffe
0,0 Prozent Zinsen in den ersten 15 Jahren (anschließend 0,5 % während der 20- oder 25-jährigen Zinsbindung)