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Zuständigkeit |
Kreis Herford - Schulamt, Ausbildungs-, Kultur- und Sportförderung, Archiv Amtshausstraße 3 32051 Herford
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Ihre Ansprechpartner/innen |
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Petra Pietras Schule, Kultur und Sport - Schulamt, Ausbildungs-, Kultur- und Sportförderung, Archiv Einsatz der Vertretungsreserve/ Schulpflichtverletzungen Amtshausstraße 3 32051 Herford
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Telefon |
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05221/13-1472 |
Telefax |
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05221/13-171472 |
E-Mail |
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Raum |
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4.72 |
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Schulpflicht einhaltenBeschreibungDie Schule ist der Zugang zur Bildung in den jungen Jahren eines jeden Menschen. Daher ist es auch gesetzlich verankert, dass jeder junge Mensch die Schule besuchen muss - dies nennt man Schulpflicht.
Die Schulpflicht untergliedert sich in
- eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I) und
- eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II.
Die Vollzeitschulpflicht betrifft den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).
Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird erfüllt durch den Besuch
- der Teilzeitberufsschule oder
- eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II.
Für Jugendliche, die keine Berufsausbildung machen, dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie 18 Jahre alt werden.
Für Jugendliche, die eine Berufsausbildung machen, dauert die Schulpflicht so lange, wie das Ausbildungsverhältnis besteht (das vor der Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde).
„Schule schwänzen“ ist dumm und kann teuer werden
Sowohl Eltern als auch Schülerinnen und Schüler haben Pflichten.
Die Eltern der schulpflichtigen Kinder sind verpflichtet, die Kinder an einer Schule anzumelden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Kinder regelmäßig am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnehmen.
Schülerinnen und Schüler verstoßen gegen ihre Pflichten, wenn sie ab dem 14. Lebensjahr die Schule „schwänzen“.
Wenn Eltern oder eine Schülerin/ein Schüler die Schulpflicht verletzen, dann hat das schulische Ordnungsmaßnahmen zufolge. Die Aufsichtsbehörde wird eingeschaltet und kann ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro festlegen.
Wenn Sie sich oder Ihr Kind nicht an einer Schule anmelden, weist Ihnen das Schulamt eine Grundschule zu oder die Bezirksregierung Detmold eine weiterführende Schule.
Rechtsgrundlagen- Schulgesetz NRW (SchulG NRW)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Servicezeiten: Schule, Kultur und SportDienstag, Mittwoch und Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 16:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
sowie in den ersten beiden Wochen nach den Sommerferien zusätzlich Dienstag, Mittwoch und Donnerstag Erweiterung der Servicezeit von 14:00 bis 16:00 Uhr |
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