Kreis Herford - Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Amtshausstraße 2 32051 Herford
Ihre Ansprechpartner/innen
Jowanka Cremer Umweltschutz Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Genehmigungsverfahren und Umweltinspektionen für Enger, Hiddenhausen, Löhne und Rödinghausen Amtshausstraße 2 32051 Herford
Simone Nominat Umweltschutz Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Genehmigungsverfahren und Umweltinspektionen für Bünde und Kirchlengern Amtshausstraße 2 32051 Herford
Ulrich Rehage Umweltschutz Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Genehmigungsverfahren und Umweltinspektionen für Herford, Spenge und Vlotho Amtshausstraße 2 32051 Herford
N.N. Umweltschutz Wasser-/Abfallwirtschaft und Immissionsschutz Stellungnahmen in baurechtlichen Verfahren Amtshausstraße 2 32051 Herford
Telefon
:
05221/13-2221
Telefax
:
05221/13-172221
Raum
:
2.21
Flüchtige Lösemittel
Beschreibung
Flüchtige organische Verbindungen (VOC) sind Lösemittel, die schon bei niedrigen Temperaturen (Raumtemperatur) verdampfen oder durch die jeweiligen Verwendungsbedingungne flüchtig werden. Dies ist beispielsweise bei Erhitzen von Beschichtungsmassen der Fall. Die Lösemittel kommen zum Einsatz in:
Reinigungsmitteln,
Dispersionsmitteln,
Konservierungsmitteln und
Weichmachern sowie
zur Einstellung der Viskosität und
zur Einstellung der Oberflächenspannung.
Alle betrieblichen Tätigkeiten, bei denen flüchtige organische Lösemittel verwendet werden könnten, sind in der Lösemittel-Verordnung aufgeführt. Dies sind insbesondere das Herstellen und der Einsatz von Farben, Lacken und Beschichtungsstoffen.
Was regelt die Lösemittel-Verordnung?
Durch die 31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (31. BImSchV) oder auch Lösemittelverordnung soll das Freisetzen von flüchtigen organischen Verbindungen bei Produktionsprozessen minimiert werden. Lösemittelemissionen in der unteren, bodennahen Atmosphäreschicht stellen eine Gesundheitsbelastung dar und begünstigen die Bildung von Ozon beim sogenannten "Sommersmog".
Werden in Anlagen flüchtige organische Verbindungen eingesetzt, besteht nach der Lösemittel-Verordnung die Pflicht, die Lösemittelemissionen zu begrenzen:
In den allgemeinen Anforderungen ist die Auswahl und Handhabung der Lösemittel vorgegeben.
In den speziellen Anforderungen sind Grenzwerte im gefassten und nicht gefassten Abgas beschrieben.
Statt die speziellen Anforderungen einzuhalten, kann sich die Betreiberin oer der Betreiber zu einem verbindlichen Reduzierungsplan verpflichten. Im Reduzierungsplan wird der Verbrauch an flüchtigen organischen Lösemitteln so weit verringert, dass – auf die gesamte Anlage bezogen – keine größere Menge an Lösemittel abgeben wird, als bei Einhalten der Abgasgrenzwerte.
Die Lösemittel-Verordnung betrifft sowohl Anlagen, die nach dem Immissionsschutzrecht genehmigt sind (BImSchG-Anlagen) als auch Anlagen mit einer Baugenehmigung. Ob Ihre Anlage unter die Vorgaben der BImSchV fällt, ergibt sich aus dem Lösemittelverbrauch und der Tätigkeit, bei der die Lösemittel eingesetzt werden.
Überschreitet eine nach dem Baurecht genehmigte Anlage den in der Lösemittelverordnung aufgeführten Schwellenwert, ist dieses der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
Unterlagen/Nachweise
Das Umweltministerium stellt im Internet unter Formulare für die Anzeige zur Verfügung. Füllen Sie diese bitte aus.
Zusätzlich wird die jährliche Lösemittelbilanz nach Anhang V der Lösemittelverordnung benötigt. Im Laufe des Anzeigeverfahrens können je nach Anlagenart noch weitere Unterlagen notwendig werden. Gerne kann der Umfang der Unterlagen im Vorfeld der Anzeige mit uns abgestimmt werden.
Rechtsgrundlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Technische Anleitung Luft (TA Luft)
Kosten/Gebühren
Die Anzeige selbst ist zunächst gebührenfrei. Im Laufe des Verfahrens können sich Kosten durch Umweltinspektionen oder die Prüfung von Messberichten oder Reduzierungsplänen ergeben.