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Regenwasser beseitigen
Beschreibung
Darf ich Regenwasser versickern oder einleiten?
Auf den Dachflächen oder den befestigten Grundstücksflächen hat sich Regenwasser gesammelt? Sie möchten es jetzt auf dem Grundstück versickern oder in ein Gewässer einleiten? Das gesammelte Regenwasser ist Abwasser im Sinne des Wasserrechts. Deshalb ist es schadlos zu beseitigen. Dies ist die Aufgabe der Städte und Gemeinden. Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Ihrer Gemeinde das Abwasser zu überlassen. Sofern die Stadt beziehungsweise Gemeinde auf das Überlassen des gesammelten Niederschlagwassers verzichtet, dürfen Sie dieses versickern oder in ein Gewässer einleiten. Eine Voraussetzung ist, dass dies für die Allgemeinheit verträglich möglich ist und über Anlagen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. Hierfür benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese erhalten Sie im Regelfall für die Dauer von 20 Jahren.
Wie funktioniert eine Versickerung?
Damit eine Versickerung dauerhaft funktioniert, muss die Mächtigkeit des Sickerraumes, ausgehend vom höchsten Grundwasserstand, mindestens einen Meter betragen. Auch muss der Boden ausreichend durchlässig sein, damit er das Wasser aufnehmen kann. Die Versickerung kann über Mulden, Rigolen, Kombinationen von beiden oder über Sickerteiche erfolgen.
Sickerschächte, mit denen das Regenwasser unmittelbar dem Grundwasser zugeführt wird, sind nicht mehr zulässig.
Regenwasser, das in Wohngebieten anfällt, ist im Allgemeinen unverschmutzt und kann ohne zusätzliche Reinigung versickern oder in ein Gewässer eingeleitet werden. Regenwasser von gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Flächen sowievon Straßen und Parkplätzen kann verschmutzt sein. Dann muss das Regenwasser vor der Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer gereinigt werden.
Für eine breitflächige Versickerung des Wassers über die belebte Bodenzone und ohne technische Anlagen brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis.
Unterlagen/Nachweise
Folgende Unterlagen (DIN A4 oder auf DIN A4 gefaltet) sind in 3-facher Ausfertigung beizufügen:
Übersichtsplan im Maßstab 1:25000 bis 1:10000 zum Beispiel Ausschnitt aus Stadtplan, darin ist das Grundstück durch einen Kreis zu markieren.
aktueller Katasterplan im Maßstab 1:2000 bis 1:1000
Lageplan im Maßstab 1:500 bis 1:250 mit folgenden Detailangaben:
der Verlauf der Entwässerungsleitungen von den Fallrohren und eventuellen Hofeinläufen, über eventuelle Rückhalteeinrichtungen (zum Beispiel ehemalige 3-Kammer-Gruben, Zisternen, Teiche) bis zum Einleitungspunkt in das Gewässer oder Grundwasser
der Verlauf offener oder verrohrter Gewässer mit Fließrichtung
alle auf dem eigenen Grundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen Gebäude, Brunnen, Dunglagerstätten
Nordpfeil und Maßstab.
Zeichnerische Darstellung der Versickerungsanlage bei Einleitung in das Grundwasser
Das Versickerungssystem hat dem Arbeitsblatt DWA -A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu entsprechen.
Eine Angabe des höchsten Grundwasserstandes ist erforderlich.
Zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer Aus den Grundrissen und Schnitten muss die Funktion der Bauteile erkennbar sein.
Erläuterungsbericht
Beschreibung der geplanten Entwässerung
Ergebnis der Sickerprobe (siehe Seite 4)
gegebenenfalls hydraulische Berechnungen der Versickerungsanlage(n) beziehungsweise Rückhaltung
Rechtsgrundlagen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWGNRW)
Kosten/Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach dem Wert der Gewässerbenutzung.Die Mindestgebühr im Privatbereich beträgt 200,00 Euro.