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Schiedswesen
Zuständigkeit

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, um die für Sie zuständige Behörde zu ermitteln!

Was ist und was leistet die Schiedsstelle ?
Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Bürgern, Firmen, Vereinen und Einrichtungen außergerichtlich zu schlichten.

Was wird geschlichtet?

Zivilstreitigkeiten

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten jeglicher Art
  • Verletzung der persönlichen Ehre
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen
  • Streitigkeiten nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei Massengeschäften (z. B. Verkauf von Kleidung, Fahrzeugen u. ä.)
  • Privatklagen in Strafrecht
  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Wofür ist die Schiedsstelle nicht zuständig?

  • Streitigkeiten aus dem Familien- u. Arbeitsrecht
  • Rechtsberatung (gibt aber Hinweise, an wen sich der Bürger wenden kann)
  • Die Schiedspersonen ermitteln nicht und leisten keine Polizeiarbeit.  

Was bedeutet schlichten?
Im Gespräch wird versucht die Konfliktsituation zu klären und eine Lösung herbeizuführen. Die Schiedsperson wirkt als neutraler Moderator, der versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bringen. Kommt eine Einigung – also ein Vergleich – zustande, wird ein Protokoll angefertigt, das für die Parteien rechtskräftig verbindlich ist und bei Nichteinhaltung gerichtlich vollstreckt werden kann.

  • Wenn die Schlichtung nicht gelingt!
    Dann entstehen den Parteien keine Nachteile. Auf Verlangen wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und in Strafsachen eine Sühnebescheinigung ausgestellt. Der Weg zum Amtsgericht steht den Beteiligten danach offen.

    Vorteile der Schiedsstelle

    • Aussprache und Einigung der streitenden Parteien untereinander
    • Unterstützung durch örtlich nahe Schiedsperson
    • kürzere Verfahrenszeiten (maximal 3 Monate nach Antragstellung) und wesentlich geringere Kosten als bei gerichtlichem Verfahren

    Zuständigkeit
    Zuständige Schiedsperson ist diejenige, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt.

    Kosten eines Schiedsverfahrens
    Bei Antragsstellung ist auf die Verfahrensgebühr eine Vorauszahlung zu leisten, die die Verfahrensgebühr in Höhe von 10,00 €/25,00 € bzw. 40,00 € in aufwändigeren Verfahren sowie Postgebühren und Auslagen abdecken soll. Über die tatsächliche Höhe sowie die Auslagen wird nach der Verhandlung eine Kostenrechnung erstellt.

    Weitere Information beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen unter www.schiedsamt.de - – hier sind auch Antragsformulare zu finden.



Verfügbare Formulare
Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke I - IV
[PDF-Dokument : 69 kB]