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Beschreibung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialleistung. Sie wird gezahlt, um bei Hilfebedürftigkeit den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann beantragen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden, gilt die Altersgrenze von 65 Jahren. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise bis zum 67. Lebensjahr angehoben.

Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Der Träger der Rentenversicherung prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erstellt ein Gutachten.

Anspruchsberechtigt ist, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

Der Umfang der Leistungen richtet sich nach § 42 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) und entspricht im Wesentlichen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe.

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).